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KSK 2018 79

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden

Graubünden · 2018-12-05 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Schätzung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 / 4 Ref.: Chur, 05. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 79

10. Dezember 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung durch das Betreibungs- und Konkursam der Region Albula vom 2. November 2018, in Sachen gegen die Be- schwerdeführerin, betreffend Schätzung,

E. 2 / 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. November 2018, in die Stel- lungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula vom 03. De- zember 2018 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (im folgenden Be- treibungsamt Albula) am 11. April 2018 durch das Betreibungsamt Küsnacht- Zollikon-Zumikon mit der Verwertung der Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. _____, in der Gemeinde O.1_____ betraut wurde, – dass das Betreibungsamt Albula der Schuldnerin X._____ am 02. November 2018 die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstückes im Betrage vom CHF 3'837'700.00 zustellte und diese Mitteilung von der Schuldnerin am 12. November 2018 in Empfang genommen wurde, – dass X._____ am 22. November 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein- reichte und die Einholung einer neuen Schätzung des Grundstückes beantrag- te, – dass sich das Betreibungsamt Albula am 03. Dezember 2018 vernehmen liess und die Verfahrensakten zustellte, – dass gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG das Ergebnis der Schätzung, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Art. 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, so wie dem Schuldner und einem all- fälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen ist, – dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Art. 9 Abs. 2 hiervor verlan- gen können, – dass das Begehren innert Frist eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 VZG jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu ver- langen,

E. 3 / 4 – dass eine neue Schätzung ohne nähere Begründung verlangt werden kann, wobei der Antragsteller allerdings für die Neuschätzung kostenvorschuss- pflichtig ist, – dass das Gesuch um Neuschätzung somit gutzuheissen ist und das Betrei- bungsamt Albula anzuweisen ist, nach Bezahlung des entsprechenden Kos- tenvorschusses durch die Antragstellerin eine Neuschätzung der Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuches der Gemeinde O.1_____ einzuholen, – dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin gehen (vgl. BGE 131 III 136 E.3.2) – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

E. 4 / 4 entschieden:

Dispositiv
  1. Der Antrag der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen und das Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Albula wird angewiesen, nach Eingang des festzusetzenden Kostenvorschusses eine neue Schätzung der Liegen- schaft Nr. _____, Plan Nr. _____, in der Gemeinde O.1_____ einzuholen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.00 gehen zu Lasten der X._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Ref.: Chur, 05. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 79

10. Dezember 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung durch das Betreibungs- und Konkursam der Region Albula vom 2. November 2018, in Sachen gegen die Be- schwerdeführerin, betreffend Schätzung,

2 / 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. November 2018, in die Stel- lungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula vom 03. De- zember 2018 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (im folgenden Be- treibungsamt Albula) am 11. April 2018 durch das Betreibungsamt Küsnacht- Zollikon-Zumikon mit der Verwertung der Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. _____, in der Gemeinde O.1_____ betraut wurde, – dass das Betreibungsamt Albula der Schuldnerin X._____ am 02. November 2018 die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstückes im Betrage vom CHF 3'837'700.00 zustellte und diese Mitteilung von der Schuldnerin am 12. November 2018 in Empfang genommen wurde, – dass X._____ am 22. November 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein- reichte und die Einholung einer neuen Schätzung des Grundstückes beantrag- te, – dass sich das Betreibungsamt Albula am 03. Dezember 2018 vernehmen liess und die Verfahrensakten zustellte, – dass gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG das Ergebnis der Schätzung, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Art. 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, so wie dem Schuldner und einem all- fälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen ist, – dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Art. 9 Abs. 2 hiervor verlan- gen können, – dass das Begehren innert Frist eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 VZG jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu ver- langen,

3 / 4 – dass eine neue Schätzung ohne nähere Begründung verlangt werden kann, wobei der Antragsteller allerdings für die Neuschätzung kostenvorschuss- pflichtig ist, – dass das Gesuch um Neuschätzung somit gutzuheissen ist und das Betrei- bungsamt Albula anzuweisen ist, nach Bezahlung des entsprechenden Kos- tenvorschusses durch die Antragstellerin eine Neuschätzung der Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuches der Gemeinde O.1_____ einzuholen, – dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin gehen (vgl. BGE 131 III 136 E.3.2) – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

4 / 4 entschieden: 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen und das Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Albula wird angewiesen, nach Eingang des festzusetzenden Kostenvorschusses eine neue Schätzung der Liegen- schaft Nr. _____, Plan Nr. _____, in der Gemeinde O.1_____ einzuholen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.00 gehen zu Lasten der X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: